Friedhofen Rechtsanwälte, Arbeitsrecht

Leistungen

Viele Inkassodienste beschränken sich darauf, einem Schuldner immer und immer wieder Mahnungen zuzusenden. Aber wer auf die erste Mahnung nicht reagiert, der wird sich auch durch die zweite Mahnung nicht beeindrucken lassen. Und schon gar nicht durch die dritte, vierte oder fünfte Mahnung.

Wir gehen anders vor. Wir überprüfen vor Beginn der Inkassomaßnahmen - wenn von Ihnen gewünscht - die Bonität Ihres Schuldners.

1. Schritt: Bonitätsprüfung

Bei der Bonitätsprüfung suchen wir nach Hinweisen zur Zahlungsfähigkeit Ihres säumigen Schuldners. Wenn Ihr Schuldner eine Privatperson ist, holen wir bei der Creditreform eine sogenannte Consumer-Auskunft. Diese beinhaltet eine allgemeine Bonitätseinschätzung der Creditreform, einen Überblick über die gewerblichen Tätigkeiten des Schuldners und eine Bewertung seiner Kaufkraft. Ferner werden bereits bekannte Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner dargestellt. Handelt es sich bei Ihrem Schuldner um einen Gewerbetreibenden bzw. um eine Unternehmen, erhalten Sie eine Wirtschaftsauskunft der Creditreform. Diese beinhaltet eine umfangreiche Darstellung der geschäftlichen Situation des Schuldners einschließlich eines Hinweises auf bereits bekannte Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner.

Wenn wir keine Hinweise auf seine Zahlungsunfähigkeit haben, fordern Ihren Schuldner zur Zahlung auf. Und zwar genau ein Mal.

2. Schritt: Zahlungsaufforderung

Mit Hilfe unseres Aufforderungsschreibens wird Ihrem Schuldner eine letzte Zahlungsfrist gesetzt und ein gerichtliches Verfahren angedroht. Dieses Aufforderungsschreiben macht dem Schuldner letztmalig deutlich, dass er nun seine Schuld begleichen oder aber mit einem gerichtlichen Verfahren und einer anschließenden Zwangsvollstreckung rechnen muss. Das Aufforderungsschreiben ist sozusagen das letzte freundliche Angebot an Ihren Schuldner, die Sache noch relativ kostengünstig zu erledigen.

Wenn er auf diese Zahlungsaufforderung nicht reagiert, gehen wir sofort ins gerichtliche Mahnverfahren über.

3. Schritt: Gerichtliches Mahnverfahren

Im gerichtlichen Mahnverfahren beantragen wir für Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid. Der Schuldner muss dann innerhalb von zwei Wochen zahlen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Andernfalls ergeht nach Ablauf dieser Frist ein Vollstreckungsbescheid. Dieser wirkt wie ein Urteil; mit Hilfe des Vollstreckungsbescheides kann also die Zwangsvollstreckung in die Wege geleitet werden.

Reagiert der Schuldner auf den gerichtlichen Mahnbescheid nicht, ergeht der Vollstreckungsbescheid. Mit diesem Vollstreckungsbescheid beantragen wir sofort die Durchführung der Zwangsvollstreckung.

4. Schritt: Zwangsvollstreckung

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung versuchen wir, Ihren Titel zu Geld zu machen. Wir beauftragen den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung Ihrer Geldforderung, hilfsweise mit der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Sofern eine Bankverbindung oder bekannt ist, pfänden wir das Konto Ihres Schuldners. Ist Ihr Schuldner ein Unternehmen und blieb die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolglos, beantragen wir die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und schicken Ihren Schuldner in die Versenkung.

Wir können Ihnen den Erfolg nicht garantieren. Wir werben nicht damit, Ihre Forderung sicher einzutreiben. Wir werben auch nicht mit einer Erfolgsquote. Eine solche Werbung halten wir nicht für seriös. Denn niemand kann vorhersehen, aus welchen Gründen der Schuldner nicht zahlt und ob und in welchem Umfang er überhaupt Zahlungen auf Ihre Forderung leisten wird. Aber wir stehen für Professionalität und jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Forderungsmanagements, der Prozessführung und der Zwangsvollstreckung.


Sofern Sie Fragen zu uns oder zum Inhalt und Umfang unserer Inkasso-Leistungen haben, können Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns aufnehmen.

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