Friedhofen Rechtsanwälte, Arbeitsrecht

Anwaltskosten als Inkassokosten immer erstattungsfähig

Inkassokosten sind grundsätzlich als Verzugsschaden vom Schuldner zu tragen, allerdings nur bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwaltes. Wer die Bereitschaft eines Rechtsanwaltes zum Inkasso nicht nutzt und sich für das teurere Angebot eines Inkassoinstituts entscheidet, muss die entstehenden Mehrkosten selbst tragen. Kommt es anschließend zum Prozess, können die Inkassokosten nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten beansprucht werden, da der Gläubiger zur Schadensminderung auch sofort den Rechtsanwalt hätte beauftragen können. Diese Grundsätze entsprechen der herrschenden Meinung bei den deutschen Gerichten.
Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, anstelle eines Inkassounternehmens sofort die Hilfe eines Rechtsanwaltes für die Inkassoleistungen in Anspruch zu nehmen.

 

Footer